Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen SpVgg Grömbach e. V. Er hat seinen Sitz in Grömbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „SpVgg Grömbach 1953 e. V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des sportlichen und kulturellen Lebens in der Gemeinde Grömbach. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung
- Vorbereitung und Aufführung von volkstümlichen Theaterstücken.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch jurist-ische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährig-keit.
Über einen schriftliche Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wenn die Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt wird, muss der Grund genannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der an-wesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober- weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Das Mitglied kann zu dem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetz-ung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszu-schließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Ent-scheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließ-ungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstands-mitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000.- DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus :
- dem Vorstand
- dem Geschäftsführer
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- 6 Ausschussmitgliedern (nicht ortsgebunden)
- dem Jugendleiter
- dem Spartenleiter (Fußball)
- dem Vertreter Breitensport (Doppelfunktion möglich)
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Auf-gaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig :
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Abgabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
- a) die Veröffentlichung in der Tagespresse
- b) die Veröffentlichung der Tagesordnung im Mitteilungsblatt von Grömbach, Garrweiler, Wörnersberg und Edelweiler.
Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitgliedern beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Beschlüsse über die Vereinsauflösung und Satzungsänderung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Hierbei kommt es auf die sbgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner diese Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Protokoll
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer über-wachen die Kassengeschäft des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptver-sammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare,ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereins-zwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Grömbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke , insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.